SCHWEIZER MURRHARDT
Fachbetrieb für zoologische Präparation

 

100 Jahre Tradition, kreative Perfektion, seriöser Ruf, zufriedene Stammkunden.
Ein "Schweizer Präparat" ist an der individuellen Arbeit, der naturgetreuen Gestaltung und den umweltfreundlichen Werkstoffen zu erkennen. Die Präparate verändern sich nicht mehr, ebenso kommt es in keiner Weise zu Schädlingsbefall oder Geruchsbeeinträchtigung, hier kann der Kunde Garantie und Qualität voraussetzen.

Erfahrung in der Präparation aller Tiere und Vögel sowie von Reptilien und Fischen, ebenso bei Spezialpräparaten für Theater und Film oder besonderen Lehrmitteln sind unsere Stärken. Jedes Präparat wird absolut individuell nach den Vorstellungen unserer Kunden gearbeitet, so entstehen wirklich einmalige Exponate - wir verwenden keine Fertigformen.

Wir legen auf die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften, eben auf den Natur- und Umweltschutz, großen Wert und bedanken uns für Ihr Vertrauen.

Tierpräparation ist eine aufwendige Handwerkskunst . Das Ergebnis hängt von den angelieferten Exponaten sowie den individuellen Wünschen der Auftraggeber ab. Deshalb können unsere Preisangaben nur einen Anhalt darstellen und bedürfen der schriftlichen oder persönlichen Vereinbarung. Besondere Stellungen sowie spezielle Schäden verursachen Sonderkosten.

Preislisten bitte per e-mail anfordern.


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

Durch Auftragserteilung gelten nachfolgende Bedingungen als durch den Kunden angenommen:

Alle gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Kunde hat alle notwendigen Papiere mit der Anlieferung des Exponats im Original vorzulegen, er erhält diese bei Auftragsende zurück. Exponate zweifelhafter Herkunft lehnen wir zur Bearbeitung ab. Haustiere werden nur nach vorheriger genauer Vereinbarung zur Bearbeitung angenommen .

Abweichende Vereinbarungen - wie z. B. mündliche Preisabsprachen oder verkürzte Lieferzeit - bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung.

Erst nach Bearbeitungsbeginn ist mit Sicherheit festzustellen, ob eine weitere Präparation möglich ist. Aus diesem Grunde müssen wir uns das Recht vorbehalten, auch nach längerer Zeit (Gerbung) von einer Bearbeitung Abstand zu nehmen, wenn die Schäden schon vor Anlieferung des Exponats z. B. durch falsche Lagerung oder zu langes Gefrieren entstanden sind.

Durch Schuß- oder Sturzverletzungen verursachte Schäden werden sorgfältig ausgebessert, ebenso Schäden durch falsche Schnittführungen (Drosselschnitte, Trägerschnitte, etc.). Verschmutzte Trophäen werden gereinigt und einer hygienischen und schonenden Behandlung unterzogen.

Preise für Ausbesserungsarbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet. Das nötige Material, Gefieder- oder Pelzersatz ist oft nur schwer zu beschaffen. Besonders bei Auer- und Birkwild oder unter Naturschutz stehenden Lehrmittelexponaten.

Der Transport (Anlieferung/Abholung) erfolgt in der Regel persönlich durch den Kunden. Versand erfolgt gegen Nachnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

Eine Anzahlung von 26 % der Auftragssumme kann erhoben werden.
Preisänderungen vorbehalten.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Erfüllungsort und Gerichtsstand : Murrhardt/Backnang

Wenn möglich, bitten wir um vorherige telefonische Benachrichtigung.


TIP und KNIFF mit PFIFF:

Bitte achten Sie auf Ihre Gesundheit !
Hygiene ist wichtig - benutzen Sie deshalb, wenn Sie ein Tier berühren, möglichst Handschuhe, wenn Sie daran arbeiten, einen Mund- und Atemschutz. Tollwut, Tularämie (Hasenpest), kleiner Hundebandwurm, Fuchsbandwurm oder bei Wassergeflügel eine Mykose (Schimmelpilz), sowie bei Haustieren Tuberkulose, können ein Problem darstellen, abgesehen von Zecken und Flöhen.

Exponate - wann immer möglich - FRISCH anliefern, eingefrieren nur, wenn unumgänglich!
Bei wertvollen Trophäen beraten wir Sie vor Beginn der Jagd gerne und kostenlos!

Vögel sind sehr empfindlich. Toten Vogel auskühlen lassen, Starre abwarten. Säubern, Körperöffnungen und Schussöffnungen gut verschließen (verstopfen) . Die Extremitäten ordentlich anlegen. Lose Federn einsammeln und aufbewahren. Gefieder ordnen - Vögel z.B. in einen alten Damenstrumpf stecken, danach in unbedrucktes Papier (Küchentücher /WC-Papier) mehrfach einwickeln und in einen Gefrierbeutel oder Wertstoffsack legen. Sauber schließen, eventuell verschnüren und dabei die Luft entweichen lassen.
Nur, wenn unbedingt nötig, eingefrieren.


Säuger sind etwas robuster. Totes Tier nicht in der Sonne oder Wärme liegen lassen! Gut aus der Decke schlagen und abschwarten, bitte Schnittführung beachten. Häute von Trophäen (Träger/Hals) nicht zu kurz abtrennen! Zum längeren Transport kurz wässern (durchspülen, Schweiß entfernen) und dann gut einsalzen mit normalem Streu- oder Speisesalz. Beim Zusammenwickeln der Decke kann ebenfalls eine gute Schicht Papier oder auch ein Stoffgewebe dazwischengelegt werden, um die Flüssigkeiten aufzusaugen.
Lauscher (Ohren), Schalen (Füße) sowie den gesamten Kopfbereich bitte nicht aus der Decke schlagen, sondern am "Nicker" (Halswirbel) abtrennen. Wenn Sie den Schädel ganz entfernen, bitte nicht die Gesichtspartie beschädigen! Vorsicht mit den Lichtern (Augen) und den Tränengruben, ebenso mit dem Äser (Maulpartie).
Wenn Trägerschnitt ,dann auf der Rückseite (entlang Wirbelsäule), siehe Bild:

Richtige SchnittführungRichtige Schnittführung

Schwarte mit richtiger SchnittführungSchwarte mit richtiger Schnittführung

Schwarte mit falscher SchnittführungSchwarte mit falscher Schnittführung

Kleinsäuger können Sie ähnlich wie Vögel behandeln. Bei Murmeltieren beachten Sie bitte, daß beim Ausnehmen oder Öffnen des Körpers nicht zu weit geschnitten wird. Bereiten Sie eine Kühltasche vor, die Sie auch mit auf den Berg nehmen können. Eine Alu-Rettungsfolie isoliert sehr gut, wenn das Murmel- oder andere Tier zusammen mit Kühlelementen verpackt wird.

Geweihtrophäen bitte ganz frisch oder ausgekocht anliefern. Besonders im Sommer schätzt es die Post oder der Paketdienst gar nicht, wenn man den Inhalt des Pakets am Geruch erkennt oder freundliche "Gesellen" herumpurzeln - dann ist nämlich der "Wurm" drin!
Beim "Abschlagen" bitte auf die Winkel achten, speziell bei Gemsen - vertrauen Sie dem Fachmann! Schläuche/Schnecken (Hörner) müssen immer runter!

Bei Perücken oder Bischofsmützen (Abnormitäten) rufen Sie uns bitte gleich an.

Fische und Reptilien nur eingefrieren, wenn nötig. Fische nicht auswaiden oder schuppen! Fische ebenso zuerst in feuchte Tücher einwickeln und dann gefrieren oder transportieren. Köpfe nicht zu knapp abtrennen. (Richtwert 5cm hinter der angelegten Brustflosse, Schnittwinkel beachten.)
Kleinere Exponate können für den Transport in ein Gefäß mit Alkohol (Spiritus) gelegt werden. Kleinsäuger und Insekten ebenso, wie auch Amphibien.


Gesetzliche Vorschriften:

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) regelt den internationalen Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Im Bereich der EU wird es durch die Verordnung EG Nr. 338/97 vom 09.12.1996 geregelt , einschließlich der aktualisierten Anhänge in "Beck-Texte: Naturschutzrecht" nachzulesen.

Das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundesartenschutzabkommen regelt dies in der BRD. Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 12.03.1987 §20f bestimmt Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Darin ist neben anderen Verboten, die das Fangen, Töten und entnehmen von geschützten Tieren betreffen, auch ausdrücklich untersagt, Tiere und Pflanzen der geschützten Arten...

  1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- und verarbeiten (Besitzverbote)
  2. zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen (Vermarktungsverbote)....


Für die WA-Arten gilt dies für alle:

  • heimischen Säugetierarten (mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Arten)
  • europäischen Vogelarten, speziell für Greifvögel und Eulen (Ausnahme Jagdrecht)
  • europäische Lurch und Kriechtierarten
  • für Fische sind die Bestimmungen des Fischereirechts maßgebend


Für diese geschützten Arten ist die Präparation zur Verwendung für Forschung und Lehre möglich. Dazu ist ein schriftlicher Herkunftsnachweis sowie Auftrag erforderlich. Nach dem Bundesjagdgesetz hat der Jagdeigentümer das Recht, sich verendetes Wild anzueignen. Durch die Bundeswildschutzverordnung bleibt das Eigentumsrecht des Jagdausübungsberechtigten davon unberührt, als Möglichkeit bleibt auch hier die Weitergabe und Bearbeitung für Zwecke der Lehre und Forschung.

Für WA-Arten, besonders aus dem Ausland, sind grundsätzlich CITES-Bescheinigungen zu beantragen bzw. vorzulegen. Erkundigen Sie sich hier beim Zollamt.

Zur Bearbeitung (Restaurierung und Transport ) von Altpräparaten sind geeignete Schriftstücke vorgeschrieben, die eine Präparation vor dem Jahr 1980 bestätigen.








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